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I. Geltungsbereich
1. Angebote, Verkäufe und Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen
aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder sonstige
einseitige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn
sie vom Auftragnehmer als Zusatz zu diesen Allgemeinen Geschäfts-,Lieferungs- und Zahlungsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
2. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf
seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
II. Angebote und Vertragsabschluß
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Annahme durch den
Auftraggeber freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichenAnnahmeerklärung des Auftraggebers vom Auftragnehmer jederzeit widerrufen
werden.
2. Angebote/Bestellungen des Auftraggebers werden durch den Auftragnehmer
stets schriftlich oder per Telefax bestätigt, sofern nicht unmittelbareLieferung bzw. Rechnungsstellung erfolgt.
3. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung/sein Angebot 14 Tage
gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs derBestellung/des Angebotes beim Auftragnehmer zu laufen. Während dieser
14-Tagesfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abschluß dieses
Vertrages abzulehnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Ablehnung oder
wird während dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag auch
ohne die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
4. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen des Auftrages
gewünscht, so sind diese Änderungen nur wirksam, wenn hierüber Einvernehmenzwischen den Vertragsparteien erzielt wird.
III. Preise
1. Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preisen liegen die zumZeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt eine
wesentliche Änderung der Rohstoffpreise (Papier oder Kunststoff)
mindestens in Höhe von 10% nach Abgabe des Angebotes/Abschluß des Vertrages
ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise um den
anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Auftraggeber erhält hiervon
Nachricht.
2. Bei Mengenabweichungen/Gewichtsabweichungen, die sich Rahmen der in
Abschnitt VII geregelten Toleranzen halten, erfolgt die Preisberechnungunter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge/des tatsächlichen
Liefergewichtes.
3. Nachträglich vom Auftraggeber veranlaßte Änderungen, insbesondere vonSkizzen, Entwürfen, Mustern und Probeabdrucken, werden vom Auftraggeber
zusätzlich berechnet.
4. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei
Verwendung von Verpack- und Einschlagspapier der Preis nach dem
Bruttogewicht berechnet.
5. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk
zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigenMehrwertsteuer. Die Kosten für Transport, Versicherung, Zoll etc. werden
gesondert berechnet.
IV. Gewerbliche Schutzrechte / Grüner Punkt
1. Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie
Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -platten bleiben
auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn hierfür vom Auftraggeber
anteilig Kosten vergütet werden. Der Auftraggeber ist jedoch in diesen
Fällen berechtigt, den auf den Auftragnehmer entfallenden Anteil an den
Kosten zu vergüten, um das Eigentum zu erwerben.
2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages beim
Auftragnehmer Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden
diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mitübertragen. Dies
gilt auch dann, wenn der Auftraggeber für die Entwicklung einen Kostenanteilträgt. Der Auftrgnehmer ist insbesondere berechtigt diese Urheberrechte
und/oder gewerbliche Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu
verwerten.
3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt,
an den von ihm hergestellten Liefergegenständen sein Firmenzeichen oder eine
Kenn-Nummer sichtbar anzubringen.
4. Für Muster, Skizzen und Entwürfe u. a., die vom Auftraggeber
ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist ein Entgelt auch
dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen und
Entwürfe u. a. angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigentum und ein
einfaches Nutzungsrecht gehen nach vollständiger Bezahlung des Entgelts auf
den Auftraggeber über.
5. Eine Prüfung, ob die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen Rechte
Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte
(Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen,
obliegt dem Auftaggeber. Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen der
Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Auftraggeber
beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von
Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat
der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen diese
Rechtsverletzung zu unterstützen und sämtlichen Schaden, einschließlich
Anwalts- und Prozeßkosten, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, zu
ersetzen.
6. Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, Kenntnis von den in § 6
Verpackungsverordnung geregelten Rücknahme- und Dokumentationspflichten für
Verkaufsverpackungen zu haben und die insoweitige Einhaltung zugewährleisten. Die Rücknahme- und Dokumentationspflichten sind
Vertragspflichten, die bei Verstössen, Schadenersatzansprüchen (z.B.
Erstattung des vom Auftragnehmer zu zahlenden Ordnungsgeldes nebst
Verfahrenkosten) zur Folge haben.
7. Sofern vom Auftraggeber gewünscht wird, bringt der Auftragnehmer falls
drucktechnisch möglich, auf die Verpackungsmaterialien oder auf dem
entsprechenden Paketetikett den Grünen Punkt und somit das Kennzeichen der
Duale System Deutschland GmbH auf. Der Auftragnehmer kann die Abrechnung mit
dem DSD durch einen eigenen Zeichen-Nutzungsvertrag selbst vornehmen.
Hiervon ist der Auftragnehmer bei Auftragsvergabe zu unterrichten oder ist
verpflichtet die Lizenzgebühren incl. Bearbeitungsgebühr des Auftragnehmers
in voller Höhe an den Auftragnehmer zu erstatten.
V. Lieferung / Lieferverzug / Höhere Gewalt / Selbstbelieferungsvorbehalt
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführeroder Versandbeauftragten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und derzufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes an den Auftraggeber
über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus
erfolgt und/oder wenn der Auftragnehmer die Frachtkosten trägt und/oder wennder Auftragnehmer den Transport durch eigene Transportmittel durchführt.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der
endgültigen Druck- und Anfertigungsgenehmigung durch den Auftraggeber. Ist
ein genauer Lieferzeitpunkt vereinbart und stellt der Auftraggeber die von
ihm zu beschaffenden Unterlagen etc. nicht rechtzeitig zur Verfügung oder
erklärt er nicht rechtzeitig die Genehmigungen zum Druck- und zur
Anfertigung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum
der Verzögerung.
3. Der Auftragnehmer hält die Lieferzeit ein, wenn bis zum Ablauf derLieferzeit der Liefergegenstand sein Werk verlassen hat oder der
Auftragnehmer die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitstellt und dem
Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4. Soweit dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die auf normale
Fahrlässigkeit vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist, ein Schaden entsteht, so erhält der
Auftraggeber unter Ausschluß weiterer Ansprüche für jede volle Woche derVerzögerung 0,5%, im ganzen jedoch höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils
der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
ausgeliefert wurde.
Die vorstehend geregelte Haftungsbegrenzung für normale Fahrlässigkeit
gilt auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllungaufgrund von Verzuges (§ 326 BGB), soweit es sich bei dem Auftraggeber
nicht um einen Zwischenhändler handelt, der seinerseits von seinem Kunden
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in diesen Fällen in Anspruchgenommen wird. In diesen Fällen ist der Schadensersatzanspruch auf den
Schadensersatzanspruch, den der Auftraggeber zu erstatten hat, begrenzt.
Kann der Auftragnehmer auf Schadensersatz wegen Verzug in Anspruch
genommen werden und gilt die vorstehend geregelte Haftungsbegrenzung nicht,
so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf den
Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. In diesen Fällen sind
Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn
ausgeschlossen.
Von dieser Haftungsbegrenzung unberührt bleibt das Recht des
Auftraggebers vom Vertrag bei Vorliegen der gesetzlöichen Bestimmungen
zurückzutreten.
Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für Ansprüche des
Auftraggebers wegen nachträglicher Unmöglichkeit. (§ 325 BGB)
5. Ist der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung nach
Vertragsabschluß durch den Eintritt von unvorhergesehenen, ungewöhnlichen
Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren
Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen,
behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung
wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungs-Schwierigkeiten etc., so
verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese
Umstände die Lieferung unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seinen
Lieferverpflichtungen frei.
Diese Regelung gilt auch in Fällen der von Aussperung und Streik.
Weist der Auftragnehmer nach, daß er trotz sorgfältiger Auswahl seines
Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu
angemessenen Konditionen von einem Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert
wurde, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung,
der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten
verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den
Zulieferanten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige Ansprüche, die ihm aufgrund der
nicht, oder der nicht rechtzeitigen Belieferung gegenüber seinem
Zulieferanten zustehen, an den Auftraggeber abzutreten.
Wenn die vorstehenden Behinderungen länger als einen Monat andauern, soist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten.Verlängert sich in den vorstehenden Fällen die Lieferzeit oder wird der
Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaigehieraus abzuleitenden Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des
Auftraggebers mit Ausnahme des Rücktrittsrechts nach Ablauf von einem Monat.
Auf die hier genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen,
wenn er den Auftraggeber von diesen Umständen unverzüglich benachrichtigt
hat.
6. Soweit nicht abweichend vereinbart, müssen Bestellungen auf Abruf vom
Auftraggeber innerhalb 6 Monaten ab dem Datum der Bestellung / der
Auftragsbestätigung abgenommen werden. Nach Ablauf dieser oder einer
etwaigen abweichend vereinbarten Frist wird die noch nicht abgenommene Menge
nach vorheriger Ankündigung an den Auftraggeber ausgeliefert und berechnet.
VI. Verpackung und Versand
Der Auftragnehmer haftet für ordnungsgemäße und branchenübliche
Verpackung. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
VII. Toleranzen
1. Gewichtsabweichungen
Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Auftraggeber in gleichem
Umfang zu tolerieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger, der
verwendeten Materialien vom Auftragnehmer zu tolerieren sind.
Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten
folgende Toleranzen:
a) Papier in Bezug von vereinbarten Flächengewichten: bis 39 g/m2 =
+/ 10%
4049 g/m2 = +/ 8% 60 und mehr g/m2 = +/ 7%
b) Kunststoffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke: kleiner als 15 my
= +/ 25%
ab 15 my 25 my = +/ 15% größer als 25 my = +/ 13%
c) Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere Materialien in
Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche
Dimension dem Vertrag zugrundeliegt; gilt einzeln oder als Teil eines
anderen Produktes): +/ 10%
2. Maßabweichungen
Nachstehende Maßabweichungen sind vom Auftraggeber zu tolerieren:
a) Papier- und Papierkombinationen
Beutel: in der Länge = +/ 5%
in der Breite für Beutelbreiten unter 80mm = +/ 3%
in der Breite für Beutelbreiten von 80 mm und mehr = +/ 5%
Rollen: in der Breite = +/ 3%
Formate: = +/ 5%
b) Kunststoffe und Aluminium = +/ 5mm
c) Die Maßabweichungen für die unter a) bezüglich Rollen und Formate
und unter b) genannten Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks
sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Für die unter a)
genannten Beutel gilt für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und
Prägung in der Breite und Maßabweichung von +/ 4 mm für Beutelbreiten
über 80 mm und von +/ 3 mm für Beutelbreiten von 80 mm und weniger.
3. Mengenabweichungen
Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Mehr- und
Minderlieferungen bis zu 20%, bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000
Stück) und bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500kg) bis zu 30%
der bestellten Menge. Die Anlieferung erfolgt unter voller
Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.
VIII. Druck
1. Der Auftragnehmer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn
besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. Lichtbeständigkeit,
Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw. gestellt werden, muß der Auftraggeber
bei Auftragerteilung besonders darauf hinweisen. Für hohe Lichtbeständigkeit
der Druckfarben übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern diese handelsüblich sind, behält
sich der Auftragnehmer vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur
Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge
werden vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn der Auftraggeber dies
ausdrücklich verlangt oder der Auftragnehmer dies für notwendig erachtet.
Andrucke ab Maschine werden separat nach Aufwand berechnet.
2. Für Kunststofferzeugnisse kann der Auftragnehmer für die Haltbarkeit
der Farbe keine Gewähr leisten, selbst wenn die Farbe als lichtbeständig
oder wasserbeständig bezeichnet wird.Für Kunststofferzeugnisse kann der
Auftragnehmer für Wanderungen von Weichmachern oder ähnlichen
Migrationserscheinungen und für die daraus hergeleiteten folgen, keine
Gewähr übernehmen. Hiervon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche
wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf seiten des Auftragnehmers.
3. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für die Folgen von Fehlern,
in den Filmmasters oder anderen ähnlichen Materialien, die ihm vom
Auftraggeber für das Drucken des einheitlichen Warencodes oder eines anderen
ähnlichen Codes übergeben worden sind, noch für die Schwierigkeiten oder
deren Folgen, die bei der Benutzung des aufgedruckten Codes auftreten
können. Unter den vom Auftraggeber gelieferten Filmmasters sind ebenso die
vom Auftraggeber gebilligten Druckfahnen von Druckarbeiten zu verstehen, die
einen einheitlichen Warencode enthalten.
4. Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und
unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG (vgl.
Schriftenreihe Co-Organisation, Heft 2 der EAN-Strichcode).
Weitergehende Zusagen, insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den
Kassen des Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach
Auslieferung durch den Auftraggeber und mangels einheitlicher Meß- und
Lesetechnik nicht gegeben werden.
5. Von Druckaufträgen, welche schon zwei Jahre oder länger nicht mehr
gefertigt worden sind, werden automatisch die Druckunterlagen vernichtet.
Falls Sie damit nicht einverstanden sind, teilen Sie uns das bitte vorAblauf der jeweiligen Zweijahresfrist schriftlich mit. In diesem Fall senden wir Ihnen
die Unterlagen zu.
Wichtige Hinweise:
1. Mängel in der Druckqualität, die durch fehlerhafte oder für unsere
Druckverhältnisse ungeeignete Klischees entstanden sind, können wir nicht
anerkennen.
2. Die Qualität eines Flexodruckes, welcher in unserer Produktion zur
Anwendung kommt, entspricht nicht der eines Cromalinn oder
Computerausdruckes und auch der Offsetdruck ist nicht vergleichbar.
Reproarbeiten müssen deshalb flexogerecht sein.
Wir weisen darauf hin, daß feine Raster zusammen mit Vollflächendrucken
wegen des Zersetzens des Rasters nicht gemeinsam auf einer Platte und somit
nicht in einem Farbwerk gedruckt werden können.
3. Vierfarbige oder komplizierte Motive sind im Vorfeld mit unseren
zuständigen Kundenberatern abzusprechen. Der technisch bedingte
Tonwertbereich liegt im Raster zwischen 5% und 95%. Verläufe in 0% sind also
zu vermeiden.
4. Angegebene Farben nach dem Pantone- oder HKS-System sehen auf braunem
oder Naturpapier immer anders aus, als auf weißen Flächen. Das gleiche gilt
auch bei Aufdrucken auf farbige Untergründe. Auf den verschiedenen weißen
Papiersorten können die Farbtöne ebenfalls unterschiedlich ausfallen.
Hierfür übernehmen wir keinerlei Haftung.
5. Wir müssen auf eindeutige Farbnummern und gegebenenfalls Mischrezepte
bestehen.
IX. Material und Ausführung
1. Ohne besondere Anweisungen von seiten des Auftraggebers erfolgt die
Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten
Herstellungsverfahren. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das
Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden,
wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des
Füllguts hinweist und dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben hat, dazu
Stellung zu nehmen. Diese Hinweise und Stellungnahmen haben schriftlich zu
erfolgen.
2. Recyclingstoffe werden vom Auftragnehmer sorgfältig ausgewählt.
Regeneratfolien und Recyclingpapiere können dennoch von Charge zu Charge
Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in
physikalischen Werten aufweisen, die den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge
berechtigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber etwaige
Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche wegen der Beschaffenheit
der Regeneratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber dem Lieferanten
dem Auftraggeber abzutreten.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung des Auftragnehmers
gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers
beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
3. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab;
der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und der
Einziehungsrechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung
solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen
des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen
Angaben über die abgetretenen Forderungen, und zwar insbesondere eine Liste
der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderungen und dem
Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung
mitzuteilen.
4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne daß für den Auftragnehmer
hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht
gehörenden Waren steht dem Auftragnehmer, der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes zu
den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung zu.
Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind
sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Auftraggeber dem
Auftragnehmer im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw.
verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein Miteigentum an der neuen
Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich,
ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe
des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit der anderen Ware
weiterveräußert wird.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder
in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den
Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über die
Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im
Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, bei Wechsel- oderScheckprozessen sowie bei Vermögensverfall insbesondere bei Stellungeines Vergleichs- und/oder Konkursantrages des Auftraggebers. In diesen
Fällen ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware in
Besitz zu nehmen und ist der Auftraggeber zur Herausgabe der Vorbehaltsware
an den Auftragnehmer verpflichtet. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der
Rücknahme nur dann, wenn diese ausdrücklich erklärt wird.
8. Es wird klargestellt, daß in Fällen einer Scheck-Wechselfinanzierung
das Eigentum an dem Liefergegenstand auf den Auftraggeber erst nach
vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge an
den Auftragnehmer übergeht.
9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des
Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 20% oder
mehr übersteigt.
XI. Beanstandungen / Mängelansprüche
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer gelieferten
Waren unverzüglich nach Eingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser
Überprüfung sind entsprechende Stichproben vorzunehmen und für den Fall, daß
der Auftraggeber keine eigenen Überprüfungsmöglichkeiten hat, entsprechende
Laboruntersuchungen durchzuführen.
2. Eine verhältnismäßig geringe Zahl fehlerhafter Waren und somit ein
Anteil bis zu 3% der Gesamtmenge von flexiblen Verpackungen kann nicht als
Mangel beanstandet werden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung
oder im Druck liegt.
3. Dem Auftraggeber ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und
Stelle festzustellen.
4. Sind die Liefergegenstände mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte
Eigenschaften oder werden sie innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft,
so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß weiterer
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz liefern oder nachbessern.
5. Läßt der Auftragnehmer eine ihm durch den Auftraggeber gestellte
Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel nachgebessert
zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so stehen dem Auftraggeber
Ansprüche auf Wandlung oder Minderung und im Falle von zugesicherten
Eigenschaften ein Anspruch auf Schadensersatz in dem unter Punkt XII Ziff.
2 geregelten Umfang zu.
6. Keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen, soweit der
Auftragnehmer hierfür nach den Punkten VII und VIII nicht einzustehen hat
und/oder die in Punkt VII geregelten Toleranzen eingehalten hat.
Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Gewährleistungsansprüchen
in Anspruch genommen und stellt sich heraus, daß entweder kein Mangel
vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der
den Auftragnehmer nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer alle hierdurch entstandenen Kosten zu
ersetzen.
7. Reklamationen können wir nur bearbeiten, wenn uns die
Originalreklamation des Endkunden vorliegt.
XII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch
gegenüber seinem Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers
oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorliegt.
Dieser Haftungsausschluß gilt insbesondere auch für Schäden, die darauf
zurückzuführen sind, daß die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit,
Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit und Wasserfestigkeit der verwendeten
Farben nicht ausreichend ist, die Code- und Nummerierungsanordnung nicht
richtig ist, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Codiervorlagen
bei Übertragung auf die herzustellenden Liefergegenstände nicht lesbar ist,
bei der Verwendung flexiblen Materials eine Lesbarkeit der Codierung nicht
möglich ist, durch den Liefergegenstand das Verpackungsgut beeinträchtigt
wird, der Liefergegenstand nicht den für das Füllgut einzuhaltenden
gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder durch ein höheres Gewicht des
Materials höhere Entsorgungskosten (z.B. Gebühren der Dualen System
Deutschland GmbH) anfallen.
Diese Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche wegen Verschuldens bei
Vertragsabschluß entsprechend Anwendung. In diesen Fällen verzichtet der
Auftraggeber nach Abschluß des Vertrages auf Ansprüche wegen Verschuldens
bei Vertragsabschluß, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
vorliegen.
Diese Haftungsbegrenzung findet auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in
denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalspflichten) handelt. Haftet der Auftragnehmer in diesen Fällen auch
bei normaler fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, so ist
der Schaden auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Der
Auftragnehmer haftet in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen
Gewinn, Mangelfolgeschäden und Produktionsausfälle.
2. Soweit der Auftragnehmer auf Schadensersatz wegen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden kann, wird der
Schadensumfang auf den Umfang der Zusicherung und auf die bei
Vertragsabschluß vorhersehbaren Schäden begrenzt. Ansprüche aus entgangenem
Gewinn und/oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Auftragnehmer hat bei der Zusicherung der Eigenschaften diese Schäden in die
Zusicherung miteinbezogen.
XIII. Zahlungsbedingungen
1. Solange der Auftraggeber sich mit der Zahlung aus früheren Lieferungen
durch den Auftragnehmer nicht in Verzug befindet und/oder solange in den
Vermögensverhältnissen des Auftraggebers keine wesentliche Verschlechterung
eintritt, durch die der Anspruch auf Zahlung des Auftragnehmers gefährdet
wird, werden die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers sofern nicht
abweichend vereinbart innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom jeweiligen
Rechnungsdatum an, zur Zahlung fällig.
Zahlt der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, so ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 2% des Nettorechnungsbetrages berechtigt.
2. Bei noch offenen Rechnungen des Auftragnehmers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten, fälligen Forderung.
3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Vorbehaltlich weiterer Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer in diesen Fällen Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. 6. 1988 (BGBI. I S. 1242) zu zahlen. Von dieser Regelung unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers, die gesetzlich geregelten Fälligkeitszinsen vor Eintritt des Verzuges geltend zu machen.
4. Befindet sich der Auftraggeber aus früheren Lieferungen des Auftragnehmers in Zahlungsverzug und/oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Abschluß des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch des Auftragnehmers auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug
kann der Auftraggeber durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises betreffend die entsprechende Lieferung abwenden.
5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, sofern diese Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
XIV. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist, soweit nicht abweichend vereinbart, der Sitz des Auftragnehmers.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis, dem diesen Lieferungen und Leistungen zugrundeliegen, ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt nicht jedoch verpflichtet den Auftraggeber auch am Sitz des Auftraggebers zu verklagen.
3. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und Leistungen findet das deutsche Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.
4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.
5. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs-und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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