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Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Angebote, Verkäufe und Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder sonstige einseitige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer als Zusatz zu diesen Allgemeinen Geschäfts-,Lieferungs- und Zahlungsbedingungen schriftlich bestätigt werden.

2. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Angebote und Vertragsabschluß

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichenAnnahmeerklärung des Auftraggebers vom Auftragnehmer jederzeit widerrufen werden.

2. Angebote/Bestellungen des Auftraggebers werden durch den Auftragnehmer stets schriftlich oder per Telefax bestätigt, sofern nicht unmittelbareLieferung bzw. Rechnungsstellung erfolgt.

3. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung/sein Angebot 14 Tage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs derBestellung/des Angebotes beim Auftragnehmer zu laufen. Während dieser 14-Tagesfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abschluß dieses Vertrages abzulehnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Ablehnung oder wird während dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag auch ohne die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

4. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen des Auftrages gewünscht, so sind diese Änderungen nur wirksam, wenn hierüber Einvernehmenzwischen den Vertragsparteien erzielt wird.

III. Preise

1. Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preisen liegen die zumZeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise (Papier oder Kunststoff) – mindestens in Höhe von 10% nach Abgabe des Angebotes/Abschluß des Vertrages ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Auftraggeber erhält hiervon Nachricht.

2. Bei Mengenabweichungen/Gewichtsabweichungen, die sich Rahmen der in Abschnitt VII geregelten Toleranzen halten, erfolgt die Preisberechnungunter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge/des tatsächlichen Liefergewichtes.

3. Nachträglich vom Auftraggeber veranlaßte Änderungen, insbesondere vonSkizzen, Entwürfen, Mustern und Probeabdrucken, werden vom Auftraggeber zusätzlich berechnet.

4. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Verpack- und Einschlagspapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet.

5. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigenMehrwertsteuer. Die Kosten für Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet.

IV. Gewerbliche Schutzrechte / „Grüner Punkt”

1. Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -platten bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn hierfür vom Auftraggeber anteilig Kosten vergütet werden. Der Auftraggeber ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, den auf den Auftragnehmer entfallenden Anteil an den Kosten zu vergüten, um das Eigentum zu erwerben.

2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages beim Auftragnehmer Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mitübertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber für die Entwicklung einen Kostenanteilträgt. Der Auftrgnehmer ist insbesondere berechtigt diese Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.

3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, an den von ihm hergestellten Liefergegenständen sein Firmenzeichen oder eine Kenn-Nummer sichtbar anzubringen.

4. Für Muster, Skizzen und Entwürfe u. a., die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen und Entwürfe u. a. angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigentum und ein einfaches Nutzungsrecht gehen nach vollständiger Bezahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über.

5. Eine Prüfung, ob die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Auftaggeber. Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützen und sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozeßkosten, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, zu ersetzen.

6. Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, Kenntnis von den in § 6 Verpackungsverordnung geregelten Rücknahme- und Dokumentationspflichten für Verkaufsverpackungen zu haben und die insoweitige Einhaltung zugewährleisten. Die Rücknahme- und Dokumentationspflichten sind Vertragspflichten, die bei Verstössen, Schadenersatzansprüchen (z.B. Erstattung des vom Auftragnehmer zu zahlenden Ordnungsgeldes nebst Verfahrenkosten) zur Folge haben.

7. Sofern vom Auftraggeber gewünscht wird, bringt der Auftragnehmer falls drucktechnisch möglich, auf die Verpackungsmaterialien oder auf dem entsprechenden Paketetikett den „Grünen Punkt“ und somit das Kennzeichen der Duale System Deutschland GmbH auf. Der Auftragnehmer kann die Abrechnung mit dem DSD durch einen eigenen Zeichen-Nutzungsvertrag selbst vornehmen. Hiervon ist der Auftragnehmer bei Auftragsvergabe zu unterrichten oder ist verpflichtet die Lizenzgebühren incl. Bearbeitungsgebühr des Auftragnehmers in voller Höhe an den Auftragnehmer zu erstatten.

V. Lieferung / Lieferverzug / Höhere Gewalt / Selbstbelieferungsvorbehalt

1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführeroder Versandbeauftragten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und derzufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes an den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt und/oder wenn der Auftragnehmer die Frachtkosten trägt und/oder wennder Auftragnehmer den Transport durch eigene Transportmittel durchführt.

2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der endgültigen Druck- und Anfertigungsgenehmigung durch den Auftraggeber. Ist ein genauer Lieferzeitpunkt vereinbart und stellt der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen etc. nicht rechtzeitig zur Verfügung oder erklärt er nicht rechtzeitig die Genehmigungen zum Druck- und zur Anfertigung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum der Verzögerung.

3. Der Auftragnehmer hält die Lieferzeit ein, wenn bis zum Ablauf derLieferzeit der Liefergegenstand sein Werk verlassen hat oder der Auftragnehmer die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitstellt und dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

4. Soweit dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die auf normale Fahrlässigkeit vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist, ein Schaden entsteht, so erhält der Auftraggeber unter Ausschluß weiterer Ansprüche für jede volle Woche derVerzögerung 0,5%, im ganzen jedoch höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde. Die vorstehend geregelte Haftungsbegrenzung für normale Fahrlässigkeit gilt auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllungaufgrund von Verzuges (§ 326 BGB), soweit es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Zwischenhändler handelt, der seinerseits von seinem Kunden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in diesen Fällen in Anspruchgenommen wird. In diesen Fällen ist der Schadensersatzanspruch auf den Schadensersatzanspruch, den der Auftraggeber zu erstatten hat, begrenzt. Kann der Auftragnehmer auf Schadensersatz wegen Verzug in Anspruch genommen werden und gilt die vorstehend geregelte Haftungsbegrenzung nicht, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Von dieser Haftungsbegrenzung unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers vom Vertrag bei Vorliegen der gesetzlöichen Bestimmungen zurückzutreten. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für Ansprüche des Auftraggebers wegen nachträglicher Unmöglichkeit. (§ 325 BGB)

5. Ist der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung nach Vertragsabschluß durch den Eintritt von unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungs-Schwierigkeiten etc., so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seinen Lieferverpflichtungen frei. Diese Regelung gilt auch in Fällen der von Aussperung und Streik. Weist der Auftragnehmer nach, daß er trotz sorgfältiger Auswahl seines Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von einem Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurde, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige Ansprüche, die ihm aufgrund der nicht, oder der nicht rechtzeitigen Belieferung gegenüber seinem Zulieferanten zustehen, an den Auftraggeber abzutreten. Wenn die vorstehenden Behinderungen länger als einen Monat andauern, soist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.Verlängert sich in den vorstehenden Fällen die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaigehieraus abzuleitenden Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers mit Ausnahme des Rücktrittsrechts nach Ablauf von einem Monat. Auf die hier genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber von diesen Umständen unverzüglich benachrichtigt hat.

6. Soweit nicht abweichend vereinbart, müssen Bestellungen auf Abruf vom Auftraggeber innerhalb 6 Monaten ab dem Datum der Bestellung / der Auftragsbestätigung abgenommen werden. Nach Ablauf dieser oder einer etwaigen abweichend vereinbarten Frist wird die noch nicht abgenommene Menge nach vorheriger Ankündigung an den Auftraggeber ausgeliefert und berechnet.

VI. Verpackung und Versand

Der Auftragnehmer haftet für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

VII. Toleranzen

1. Gewichtsabweichungen Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Auftraggeber in gleichem Umfang zu tolerieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger, der verwendeten Materialien vom Auftragnehmer zu tolerieren sind. Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen: a) Papier in Bezug von vereinbarten Flächengewichten: bis 39 g/m2 = +/– 10% 40–49 g/m2 = +/– 8% – 60 und mehr g/m2 = +/– 7% b) Kunststoffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke: kleiner als 15 my = +/– 25% ab 15 my – 25 my = +/– 15% – größer als 25 my = +/– 13% c) Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere Materialien in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrundeliegt; gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produktes): +/– 10%

2. Maßabweichungen Nachstehende Maßabweichungen sind vom Auftraggeber zu tolerieren: a) Papier- und Papierkombinationen – Beutel: in der Länge = +/– 5% in der Breite für Beutelbreiten unter 80mm = +/– 3% in der Breite für Beutelbreiten von 80 mm und mehr = +/– 5% – Rollen: in der Breite = +/– 3% – Formate: = +/– 5% b) Kunststoffe und Aluminium = +/– 5mm c) Die Maßabweichungen für die unter a) bezüglich Rollen und Formate und unter b) genannten Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Für die unter a) genannten Beutel gilt für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung in der Breite und Maßabweichung von +/– 4 mm für Beutelbreiten über 80 mm und von +/– 3 mm für Beutelbreiten von 80 mm und weniger.

3. Mengenabweichungen Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20%, bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück) und bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500kg) bis zu 30% der bestellten Menge. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.

VIII. Druck

1. Der Auftragnehmer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw. gestellt werden, muß der Auftraggeber bei Auftragerteilung besonders darauf hinweisen. Für hohe Lichtbeständigkeit der Druckfarben übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern diese handelsüblich sind, behält sich der Auftragnehmer vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt oder der Auftragnehmer dies für notwendig erachtet. Andrucke ab Maschine werden separat nach Aufwand berechnet.

2. Für Kunststofferzeugnisse kann der Auftragnehmer für die Haltbarkeit der Farbe keine Gewähr leisten, selbst wenn die Farbe als lichtbeständig oder wasserbeständig bezeichnet wird.Für Kunststofferzeugnisse kann der Auftragnehmer für Wanderungen von Weichmachern oder ähnlichen Migrationserscheinungen und für die daraus hergeleiteten folgen, keine Gewähr übernehmen. Hiervon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf seiten des Auftragnehmers.

3. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für die Folgen von Fehlern, in den „Filmmasters” oder anderen ähnlichen Materialien, die ihm vom Auftraggeber für das Drucken des einheitlichen Warencodes oder eines anderen ähnlichen Codes übergeben worden sind, noch für die Schwierigkeiten oder deren Folgen, die bei der Benutzung des aufgedruckten Codes auftreten können. Unter den vom Auftraggeber gelieferten Filmmasters sind ebenso die vom Auftraggeber gebilligten Druckfahnen von Druckarbeiten zu verstehen, die einen einheitlichen Warencode enthalten.

4. Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG (vgl. Schriftenreihe Co-Organisation, Heft 2 der EAN-Strichcode). Weitergehende Zusagen, insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslieferung durch den Auftraggeber und mangels einheitlicher Meß- und Lesetechnik nicht gegeben werden.

5. Von Druckaufträgen, welche schon zwei Jahre oder länger nicht mehr gefertigt worden sind, werden automatisch die Druckunterlagen vernichtet. Falls Sie damit nicht einverstanden sind, teilen Sie uns das bitte vorAblauf der jeweiligen Zweijahresfrist schriftlich mit. In diesem Fall senden wir Ihnen die Unterlagen zu.

Wichtige Hinweise:

1. Mängel in der Druckqualität, die durch fehlerhafte oder für unsere Druckverhältnisse ungeeignete Klischees entstanden sind, können wir nicht anerkennen.

2. Die Qualität eines Flexodruckes, welcher in unserer Produktion zur Anwendung kommt, entspricht nicht der eines Cromalinn oder Computerausdruckes und auch der Offsetdruck ist nicht vergleichbar. Reproarbeiten müssen deshalb flexogerecht sein. Wir weisen darauf hin, daß feine Raster zusammen mit Vollflächendrucken wegen des Zersetzens des Rasters nicht gemeinsam auf einer Platte und somit nicht in einem Farbwerk gedruckt werden können.

3. Vierfarbige oder komplizierte Motive sind im Vorfeld mit unseren zuständigen Kundenberatern abzusprechen. Der technisch bedingte Tonwertbereich liegt im Raster zwischen 5% und 95%. Verläufe in 0% sind also zu vermeiden.

4. Angegebene Farben nach dem Pantone- oder HKS-System sehen auf braunem oder Naturpapier immer anders aus, als auf weißen Flächen. Das gleiche gilt auch bei Aufdrucken auf farbige Untergründe. Auf den verschiedenen weißen Papiersorten können die Farbtöne ebenfalls unterschiedlich ausfallen. Hierfür übernehmen wir keinerlei Haftung.

5. Wir müssen auf eindeutige Farbnummern und gegebenenfalls Mischrezepte bestehen.

IX. Material und Ausführung

1. Ohne besondere Anweisungen von seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts hinweist und dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Diese Hinweise und Stellungnahmen haben schriftlich zu erfolgen.

2. Recyclingstoffe werden vom Auftragnehmer sorgfältig ausgewählt. Regeneratfolien und Recyclingpapiere können dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in physikalischen Werten aufweisen, die den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Regeneratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber dem Lieferanten dem Auftraggeber abzutreten.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.

2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

3. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und der Einziehungsrechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, und zwar insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderungen und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne daß für den Auftragnehmer hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren steht dem Auftragnehmer, der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.

5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit der anderen Ware weiterveräußert wird.

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

7. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, bei Wechsel- oderScheckprozessen sowie bei Vermögensverfall – insbesondere bei Stellungeines Vergleichs- und/oder Konkursantrages – des Auftraggebers. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Auftraggeber zur Herausgabe der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer verpflichtet. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn diese ausdrücklich erklärt wird.

8. Es wird klargestellt, daß in Fällen einer Scheck-Wechselfinanzierung das Eigentum an dem Liefergegenstand auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge an den Auftragnehmer übergeht.

9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 20% oder mehr übersteigt.

XI. Beanstandungen / Mängelansprüche

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer gelieferten Waren unverzüglich nach Eingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind entsprechende Stichproben vorzunehmen und für den Fall, daß der Auftraggeber keine eigenen Überprüfungsmöglichkeiten hat, entsprechende Laboruntersuchungen durchzuführen.

2. Eine verhältnismäßig geringe Zahl fehlerhafter Waren und somit ein Anteil bis zu 3% der Gesamtmenge von flexiblen Verpackungen kann nicht als Mangel beanstandet werden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.

3. Dem Auftraggeber ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle festzustellen.

4. Sind die Liefergegenstände mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften oder werden sie innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so kann der Auftragnehmer – nach seiner Wahl – unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz liefern oder nachbessern.

5. Läßt der Auftragnehmer eine ihm durch den Auftraggeber gestellte Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel nachgebessert zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so stehen dem Auftraggeber Ansprüche auf Wandlung oder Minderung und im Falle von zugesicherten Eigenschaften ein Anspruch auf Schadensersatz in dem unter Punkt XII Ziff. 2 geregelten Umfang zu.

6. Keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen, soweit der Auftragnehmer hierfür nach den Punkten VII und VIII nicht einzustehen hat und/oder die in Punkt VII geregelten Toleranzen eingehalten hat. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, daß entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der den Auftragnehmer nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

7. Reklamationen können wir nur bearbeiten, wenn uns die Originalreklamation des Endkunden vorliegt.

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber seinem Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorliegt. Dieser Haftungsausschluß gilt insbesondere auch für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, daß die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit und Wasserfestigkeit der verwendeten Farben nicht ausreichend ist, die Code- und Nummerierungsanordnung nicht richtig ist, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Codiervorlagen bei Übertragung auf die herzustellenden Liefergegenstände nicht lesbar ist, bei der Verwendung flexiblen Materials eine Lesbarkeit der Codierung nicht möglich ist, durch den Liefergegenstand das Verpackungsgut beeinträchtigt wird, der Liefergegenstand nicht den für das Füllgut einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder durch ein höheres Gewicht des Materials höhere Entsorgungskosten (z.B. Gebühren der Dualen System Deutschland GmbH) anfallen. Diese Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß entsprechend Anwendung. In diesen Fällen verzichtet der Auftraggeber nach Abschluß des Vertrages auf Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Diese Haftungsbegrenzung findet auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) handelt. Haftet der Auftragnehmer in diesen Fällen auch bei normaler fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, so ist der Schaden auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Der Auftragnehmer haftet in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und Produktionsausfälle.

2. Soweit der Auftragnehmer auf Schadensersatz wegen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden kann, wird der Schadensumfang auf den Umfang der Zusicherung und auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schäden begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn und/oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat bei der Zusicherung der Eigenschaften diese Schäden in die Zusicherung miteinbezogen.

XIII. Zahlungsbedingungen

1. Solange der Auftraggeber sich mit der Zahlung aus früheren Lieferungen durch den Auftragnehmer nicht in Verzug befindet und/oder solange in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers keine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Zahlung des Auftragnehmers gefährdet wird, werden die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers – sofern nicht abweichend vereinbart innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom jeweiligen Rechnungsdatum an, zur Zahlung fällig. Zahlt der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, so ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 2% des Nettorechnungsbetrages berechtigt. 2. Bei noch offenen Rechnungen des Auftragnehmers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten, fälligen Forderung. 3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Vorbehaltlich weiterer Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer in diesen Fällen Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. 6. 1988 (BGBI. I S. 1242) zu zahlen. Von dieser Regelung unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers, die gesetzlich geregelten Fälligkeitszinsen vor Eintritt des Verzuges geltend zu machen. 4. Befindet sich der Auftraggeber aus früheren Lieferungen des Auftragnehmers in Zahlungsverzug und/oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Abschluß des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch des Auftragnehmers auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Auftraggeber durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises betreffend die entsprechende Lieferung abwenden. 5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, sofern diese Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XIV. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist, soweit nicht abweichend vereinbart, der Sitz des Auftragnehmers.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis, dem diesen Lieferungen und Leistungen zugrundeliegen, ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt – nicht jedoch verpflichtet – den Auftraggeber auch am Sitz des Auftraggebers zu verklagen.

3. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und Leistungen findet das deutsche Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.

4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.

5. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs-und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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